Erteilung von Abschriften einer Bewilligung
Musterantrag ausfüllenKopien der Eintragungen im Grundbuch zugrundeliegenden Urkunden.
Kopien der Eintragungen im Grundbuch zugrundeliegenden Urkunden.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. § 19 GBO
Zu jeder Eintragung im Grundbuch gibt es eine Eintragungsgrundlage. Einer Eigentumsumschreibung liegt meist ein Kaufvertrag zugrunde, einer Grundschuld eine Grundschuldbestellungsurkunde und auch den Lasten und Beschränkungen liegen ebenfalls Bewilligungen zugrunde.
Da eine Eintragung aufgrund einer Eintragungsbewilligung vorgenommen wird, enthält diese alle Details zu dem eingetragenen Recht. Das Datum der Bewilligung wird im Grundbuch eingetragen.
Die Bewilligungen befinden sich in der Grundakte, welche beim Grundbuchamt zu jedem Grundbuch geführt wird. Grundakten sind "dauernd" aufzubewahren, also auch Bewilligungen zu gelöschten Rechten befinden sich in der Grundakte. Den Löschungen von Eintragungen liegen Löschungsbewilligungen zugrunde.
Es genügt ein formloser Antrag. Der Antrag sollte genügend Angaben enthalten, damit das betroffene Recht identifiziert werden kann. Ein Antrag könnte wie folgt formuliert werden:
"Ich beantrage eine Abschrift der Bewilligung vom 18.02.2005 des Wegerechts Abteilung II laufende Nummer 4."
Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der kopierten Seiten. Grundlage ist die KV-Nr. 31000 aus der Anlage 1 des GNotGK.
Anzahl | Gebühr |
---|---|
die ersten 50 Seiten | 0,50 € je Seite |
für jede weitere Seite | 0,15 € je Seite |
die ersten 50 Seiten in Farbe | 1,00 € je Seite |
für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 € je Seite |
In der Landeshaushaltsordnung des jeweiligen Bundeslandes ist definiert, wann ein Betrag als Kleinbetrag gilt und die Erhebung der Kosten unterbleiben kann. Zum Beispiel gelten in Hessen, Bayern und NRW Beträge unter 10,00 € als Kleinbetrag, in Saarland und Thüringen Beträge unter 5,00 €. Dies ist keine verbindliche Aussage. Bei Interesse prüfen Sie die jeweilige Landeshaushaltsordnung des Bundeslandes. Der jeweilige Sachbearbeiter kann die Kosten auch trotz Kleinbetrag anfordern.
Wenn Sie einen schriftlichen Antrag gestellt haben, erhalten Sie eine Rechnung. In vielen Bundesländern können Sie die Rechnung mit gängigen Zahlungsmöglichkeiten online bezahlen. Genaueres dazu finden Sie auf der Kostenrechnung.
Der Antrag muss per Post, Telefax oder bei persönlichem Erscheinen auf der Geschäftsstelle gestellt werden.
Die Bewilligungen erhalten Sie in Papierform. Per E-Mail ist der Versand nicht zulässig.