Einleitung Grundbuchrecht

Definition Grundbuch

„Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet sind.“

Für jeden Ort wird je Eigentumsverhältnis ein Grundbuch geführt. (Personalfolium)
§§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 1 GBO

Beispiel:Max Alleineigentum in Musterstadt = ein Grundbuch in MusterstadtMax Alleineigentum in Beispielhausen = ein Grundbuch in Beispielhausen
Max und Erika Miteigentum in Musterstadt = ein weiteres Grundbuch in Musterstadt


Zuständigkeiten

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht (als Grundbuchamt). § 1 Abs. 1 S. 1 GBO

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 1 Abs. 1 S. 2 GBO

Prüfen, in welchem Amtsgerichtsbezirk ein Grundstück liegt, können Sie im Justizportal.


Öffentlicher Glaube

Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben.
„Jeder gutgläubiger Erwerber kann sich auf die Angaben im Grundbuch verlassen, auch wenn diese nicht der Richtigkeit entsprechen.“

Es gilt die Vermutung, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht demjenigen zusteht, zu dessen Gunsten es eingetragen ist. Zugleich wird vermutet, dass ein im Grundbuch gelöschtes Recht nicht mehr besteht.

Gilt nicht, wenn man anderweitige Kenntnisse hat.

Der öffentliche Glaube des Grundbuchs dient dem Schutz des Rechtsverkehrs.

§ 892 Abs. 1 BGB