Löschung von Lasten und Beschränkungen
Musterantrag ausfüllenz.B. die Löschung eines Wohnungsrechts. Nutzen Sie diesen Antrag nicht für Grundschulden.
z.B. die Löschung eines Wohnungsrechts. Nutzen Sie diesen Antrag nicht für Grundschulden.
Der Berechtigte muss die Löschung bewilligen § 875 BGB. Die Löschungsbewilligung muss gemäß § 29 GBO in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form vorliegen. Das bedeutet, der Berechtigte muss einen Notar aufsuchen. In Hessen kann die Unterschriftsbeglaubigung kostengünstiger beim Ortsgericht durchgeführt werden.
Bei Rechten, die auf Lebenszeit beschränkt sind, ist es relevant, ob eine Löschungsklausel vorhanden ist. Gibt es eine Löschungsklausel, enthält die Grundbucheintragung den Vermerk "löschbar bei Todesnachweis". Die Löschung erfolgt dann per formlosen Antrag und Vorlage einer beglaubigten Abschrift einer Sterbeurkunde.
Bei Rechten ohne Löschungsklausel kann die Löschung per Sterbeurkunde erst erfolgen, wenn keine Rückstände von Leistungen möglich sind (z.B. Schulden beim Pflegedienst). Sind Rückstände möglich und der Berechtigte ist noch kein Jahr verstorben, muss die Zustimmung aller Erben in öffentlich beglaubigter Form und der Nachweis der Erbfolge vorliegen.
Diese Rechte sind erloschen, wenn der festgelegte Zeitraum abgelaufen ist oder das Ereignis eintritt, zugleich wird das Grundbuch unrichtig.
Zur Löschung bedarf es eine Antrag (§ 13 GBO) und gegebenenfalls den Nachweis der Unrichtigkeit (z.B.Heiratsurkunde).
Grundlage der Gebühr ist die KV-Nr. 14143 der Anlage 1 des GNotKG. Die Löschungen in Abteilung II des Grundbuchs fallen unter den Punkt "Löschungen im Übrigen". Demnach entsteht eine feste Gebühr in Höhe von 25,00 €.
Bei der Unterschriftsbeglaubigung einer Löschungsbewilligung fällt eine Gebühr beim Notar an.
Wenn Sie einen schriftlichen Antrag gestellt haben, erhalten Sie eine Rechnung. In vielen Bundesländern können Sie die Rechnung mit gängigen Zahlungsmöglichkeiten online bezahlen. Genaueres dazu finden Sie auf der Kostenrechnung.
Der Antrag muss per Post, Telefax oder bei persönlichem Erscheinen auf der Geschäftsstelle gestellt werden.