Löschung von Lasten und Beschränkungen

Musterantrag ausfüllen
.pdf Dateidownloaddirekt drucken

z.B. die Löschung eines Wohnungsrechts. Nutzen Sie diesen Antrag nicht für Grundschulden.

Sterbeurkunde

Wie können Lasten und Beschränkungen gelöscht werden?

Der Berechtigte muss die Löschung bewilligen § 875 BGB. Die Löschungsbewilligung muss gemäß § 29 GBO in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form vorliegen. Das bedeutet, der Berechtigte muss einen Notar aufsuchen. In Hessen kann die Unterschriftsbeglaubigung kostengünstiger beim Ortsgericht durchgeführt werden.

Auf Lebenszeit beschränkte Rechte

Rechte, die nicht veräußerbar und nicht vererblich sind, sind mit dem Tod des Berechtigen erloschen. Dazu zählen z.B.
  • Nießbrauch
  • beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (z.B. Wohnungsrecht)

Bei Rechten, die auf Lebenszeit beschränkt sind, ist es relevant, ob eine Löschungsklausel vorhanden ist. Gibt es eine Löschungsklausel, enthält die Grundbucheintragung den Vermerk "löschbar bei Todesnachweis". Die Löschung erfolgt dann per formlosen Antrag und Vorlage einer beglaubigten Abschrift einer Sterbeurkunde.

Bei Rechten ohne Löschungsklausel kann die Löschung per Sterbeurkunde erst erfolgen, wenn keine Rückstände von Leistungen möglich sind (z.B. Schulden beim Pflegedienst). Sind Rückstände möglich und der Berechtigte ist noch kein Jahr verstorben, muss die Zustimmung aller Erben in öffentlich beglaubigter Form und der Nachweis der Erbfolge vorliegen.

Schaubild zur Löschung in Abteilung II

Zeitlich beschränkte Rechte

Es kann festgelegt werden, dass ein Recht nur gelten soll
  • bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums (z.b. 20 Jahre)
  • bis zum Eintreten eines bestimmten Ereignisses (z.B. Heirat des Berechtigen)

Diese Rechte sind erloschen, wenn der festgelegte Zeitraum abgelaufen ist oder das Ereignis eintritt, zugleich wird das Grundbuch unrichtig.

Zur Löschung bedarf es eine Antrag (§ 13 GBO) und gegebenenfalls den Nachweis der Unrichtigkeit (z.B.Heiratsurkunde).

Welche Kosten entstehen für eine Löschung in Abteilung II?

Grundlage der Gebühr ist die KV-Nr. 14143 der Anlage 1 des GNotKG. Die Löschungen in Abteilung II des Grundbuchs fallen unter den Punkt "Löschungen im Übrigen". Demnach entsteht eine feste Gebühr in Höhe von 25,00 €.

Bei der Unterschriftsbeglaubigung einer Löschungsbewilligung fällt eine Gebühr beim Notar an.

Wo muss die Löschung beantragt werden?


Sachlich zuständig ist das Amtsgericht (als Grundbuchamt). § 1 Abs. 1 S. 1 GBO

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 1 Abs. 1 S. 2 GBO

Prüfen, in welchem Amtsgerichtsbezirk ein Grundstück liegt, können Sie im Justizportal.

Fragen und Antworten

  • Wie bezahle ich?

    Wenn Sie einen schriftlichen Antrag gestellt haben, erhalten Sie eine Rechnung. In vielen Bundesländern können Sie die Rechnung mit gängigen Zahlungsmöglichkeiten online bezahlen. Genaueres dazu finden Sie auf der Kostenrechnung.

  • Kann der Antrag elektronisch eingereicht werden?

    Der Antrag muss per Post, Telefax oder bei persönlichem Erscheinen auf der Geschäftsstelle gestellt werden.