Namensberichtigung einer natürlichen Person

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Der Name einer natürlichen Person kann sich zum Beispiel ändern aufgrund:
  • Eheschließung
  • Lebenspartnerschaft
  • Scheidung
  • Annahme eines Kindes
  • Verwaltungsakt
Leere Eheurkunde

Wie kann der Name im Grundbuch berichtigt werden?

Das Grundbuchamt benötigt einen Nachweis über die erfolgte Namensänderung. Das Grundbuchamt erhält den Nachweis über die Namensänderung nicht automatisch. Der Nachweis muss schriftlich beim Grundbuchamt eingereicht werden. Ein Antragszwang besteht nicht. Ein Antrag ist als Anregung zur Berichtigung auszulegen.

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Womit kann die Namensänderung nachgewiesen werden?

Der Nachweis über die Namensänderung sollte als beglaubigte Abschrift eingereicht werden. Eine einfache Kopie könnte vom Sachbearbeiter abgelehnt werden. Wenn Sie keine beglaubigte Abschrift anfertigen lassen wollen, können Sie den Nachweis als Original mitsenden und um Rückgabe bitten. Sie können auch das Original vorort auf der Geschäftsstelle des Grundbuchamts vorzeigen.

Die Namensberichtigung kann zum Beispiel nachgewiesen werden durch:
Dokument
Eheurkunde/Heiratsurkunde
Bescheinigung über die Namensberichtigung
Adoptionsbeschluss
Verwaltungsbescheid

In welcher Form muss der Nachweis vorliegen?

In der Theorie gilt nach Schöner/Stöber folgendes:

"Namensänderungen, die durch Verheiratung, Tod, Adoption und dergleichen eintreten (ebenso die Berufsänderung), können bei Nachweis, der aber nicht zwingend der Form des § 29 GBO bedarf, da keine Berichtigung im Sinne des § 22 GBO vorliegt, von Amts wegen (damit ebenso auf Anregung eines Beteiligten) in das Grundbuch eingetragen werden. Es liegt eine Richtigstellung vor, die die Identität des Berechtigten unberührt lässt. Der Amtsermittlungsgrundsatz kommt zur Anwendung, so dass eine Zwischenverfügung ausscheidet."

In der Theorie reicht somit eine einfache Abschrift. In der Praxis verlangt das Grundbuchamt jedoch in der Regel auch für die Namensberichtigung eine beglaubigte Abschrift. Dies ist auf § 29 GBO zurückzuführen, welcher nach Schöner/Stöber bei der Namensberichtigung allerdings keine Anwendung findet. Dennoch sind in offiziellen Musteranträgen die Hinweise zu finden, dass eine einfache Kopie nicht ausreichend sei. Es wird daher empfohlen, den Nachweis direkt als beglaubigte Abschrift oder Original einzureichen, auch wenn das theoretisch nicht erforderlich ist.

Wo muss die Namensberichtigung beantragt werden?


Sachlich zuständig ist das Amtsgericht (als Grundbuchamt). § 1 Abs. 1 S. 1 GBO

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 1 Abs. 1 S. 2 GBO

Prüfen, in welchem Amtsgerichtsbezirk ein Grundstück liegt, können Sie im Justizportal.

Fragen und Antworten

  • Welche Kosten entstehen für die Namensberichtigung im Grundbuch?

    Die Namensberichtigung im Grundbuch ist gebührenfrei, da der Eigentümer angehalten werden soll, das Grundbuch richtig zu stellen.

  • Bin ich verpflichtet meinen Namen im Grundbuch berichtigen zu lassen?

    Nein, jedoch wird die Namensänderung auffallen, wenn Sie die nächste Eintragung in das Grundbuch beantragen. Spätestens dann muss ein Nachweis über die Namensänderung vorliegen.