Grundbuchberichtigung aufgrund eines Sterbefalls
Musterantrag ausfüllenStirbt ein Eigentümer, wird das Grundbuch unrichtig. Die Berichtigung auf die Erben muss beantragt werden.
Stirbt ein Eigentümer, wird das Grundbuch unrichtig. Die Berichtigung auf die Erben muss beantragt werden.
Der Antrag auf Grundbuchberichtigung ist formfrei zu stellen, jedoch bedarf es eines geeigneten Erbnachweises.
Sollte der Erblasser Grundbesitz hinterlassen haben und kein Erbe von sich aus tätig werden, wird das Grundbuchamt einen der Erben schriftlich zur Berichtigung des Grundbuchs auffordern. Das Grundbuchamt sendet dabei in der Regel einen vorbereiteten Antrag zum unterschreiben mit. Die Erben können dem jedoch zuvor kommen und eigenständig einen Antrag einreichen. Während die Antragstellung selbst unkompliziert ist, gestaltet sich die Beschaffung eines formgerechten Erbnachweises aufwändiger.
Der Antrag muss per Post, Telefax oder bei persönlichem Erscheinen auf der Geschäftsstelle gestellt werden.
Aus § 35 GBO ergibt sich womit der Nachweis der Erbfolge geführt werden kann. Der Erbnachweis muss gemäß § 29 GBO als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde vorliegen.
Dokument | Zulässigkeit |
---|---|
Handschriftliches Testament | Nicht zulässig (Erbschein erforderlich) |
Erbscheinsausfertigung | geeignet |
Beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments | geeignet |
Beglaubigte Abschrift eines notariellen Erbvertrags | geeignet |
Beglaubigte Abschrift eines europäisches Nachlasszeugnisses | geeignet |
Die Grundbuchberichtigung kann von jedem der Erben beantragt werden. Es genügt der Antrag eines Erben und es erfolgt die Berichtigung auf die Erbengemeinschaft. Ein Testamentsvollstrecker ist ebenfalls antragsberechtigt.
Die Grundbuchberichtigung ist zwei Jahre nach dem Tod des Eigentümers gebührenfrei. Wenn diese Frist abgelaufen ist, entsteht die Gebühr für die Eintragung eines Eigentümers. Diese ergibt sich aus der KV-Nr. 14110 der Anlage 1 des GNotKG und ist abhängig vom Wert des Grundstücks. Die Gebühr kann aus der Gebührentabelle in der Tabelle B der Anlage 2 des GNotKG abgelesen werden. So entsteht bei einem Grundstückswert von bis zu 110.000,00 € eine Gebühr in Höhe von 273,00 €.
Zwei Jahre nach dem Tod des Eigentümers gebührenfrei.
Wert bis | Gebühr | Wert bis | Gebühr |
---|---|---|---|
30.000 € | 125,00 € | 95.000 € | 246,00 € |
35.000 € | 135,00 € | 110.000 € | 273,00 € |
40.000 € | 145,00 € | 125.000 € | 300,00 € |
45.000 € | 155,00 € | 140.000 € | 327,00 € |
50.000 € | 165,00 € | 155.000 € | 354,00 € |
65.000 € | 192,00 € | 170.000 € | 381,00 € |
80.000 € | 219,00 € | 185.000 € | 408,00 € |
Ja, das Grundbuch muss berichtigt werden. Sollten sich die Erben weigern, ergeht ein Zwangsgeld.
Der Antrag muss per Post, Telefax oder bei persönlichem Erscheinen auf der Geschäftsstelle gestellt werden.