Grundbuchberichtigung aufgrund eines Sterbefalls

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Stirbt ein Eigentümer, wird das Grundbuch unrichtig. Die Berichtigung auf die Erben muss beantragt werden.

Muster einer Erbscheinsausfertigung

Wie beantrage ich die Grundbuchberichtigung aufgrund Sterbefalls?

Der Antrag auf Grundbuchberichtigung ist formfrei zu stellen, jedoch bedarf es eines geeigneten Erbnachweises.

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Sollte der Erblasser Grundbesitz hinterlassen haben und kein Erbe von sich aus tätig werden, wird das Grundbuchamt einen der Erben schriftlich zur Berichtigung des Grundbuchs auffordern. Das Grundbuchamt sendet dabei in der Regel einen vorbereiteten Antrag zum unterschreiben mit. Die Erben können dem jedoch zuvor kommen und eigenständig einen Antrag einreichen. Während die Antragstellung selbst unkompliziert ist, gestaltet sich die Beschaffung eines formgerechten Erbnachweises aufwändiger.

Der Antrag muss per Post, Telefax oder bei persönlichem Erscheinen auf der Geschäftsstelle gestellt werden.

Was ist ein geeigneter Erbnachweis?

Aus § 35 GBO ergibt sich womit der Nachweis der Erbfolge geführt werden kann. Der Erbnachweis muss gemäß § 29 GBO als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde vorliegen.

DokumentZulässigkeit
Handschriftliches TestamentNicht zulässig
(Erbschein erforderlich)
Erbscheinsausfertigunggeeignet
Beglaubigte Abschrift eines notariellen Testamentsgeeignet
Beglaubigte Abschrift eines notariellen Erbvertragsgeeignet
Beglaubigte Abschrift eines europäisches Nachlasszeugnissesgeeignet

Wer kann die Grundbuchberichtigung beantragen?

Die Grundbuchberichtigung kann von jedem der Erben beantragt werden. Es genügt der Antrag eines Erben und es erfolgt die Berichtigung auf die Erbengemeinschaft. Ein Testamentsvollstrecker ist ebenfalls antragsberechtigt.

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Wo muss die Grundbuchberichtigung beantragt werden?


Sachlich zuständig ist das Amtsgericht (als Grundbuchamt). § 1 Abs. 1 S. 1 GBO

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 1 Abs. 1 S. 2 GBO

Prüfen, in welchem Amtsgerichtsbezirk ein Grundstück liegt, können Sie im Justizportal.

Was kostet die Grundbuchberichtigung aufgrund eines Sterbefalls?

Die Grundbuchberichtigung ist zwei Jahre nach dem Tod des Eigentümers gebührenfrei. Wenn diese Frist abgelaufen ist, entsteht die Gebühr für die Eintragung eines Eigentümers. Diese ergibt sich aus der KV-Nr. 14110 der Anlage 1 des GNotKG und ist abhängig vom Wert des Grundstücks. Die Gebühr kann aus der Gebührentabelle in der Tabelle B der Anlage 2 des GNotKG abgelesen werden. So entsteht bei einem Grundstückswert von bis zu 110.000,00 € eine Gebühr in Höhe von 273,00 €.

Zwei Jahre nach dem Tod des Eigentümers gebührenfrei.

Wert bisGebührWert bisGebühr
30.000 €125,00 €95.000 €246,00 €
35.000 €135,00 €110.000 €273,00 €
40.000 €145,00 €125.000 €300,00 €
45.000 €155,00 €140.000 €327,00 €
50.000 €165,00 €155.000 €354,00 €
65.000 €192,00 €170.000 €381,00 €
80.000 €219,00 €185.000 €408,00 €

Fragen und Antworten

  • Ist es Pflicht das Grundbuch zu berichtigen?

    Ja, das Grundbuch muss berichtigt werden. Sollten sich die Erben weigern, ergeht ein Zwangsgeld.

  • Kann der Antrag elektronisch eingereicht werden?

    Der Antrag muss per Post, Telefax oder bei persönlichem Erscheinen auf der Geschäftsstelle gestellt werden.