Teilungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Aufteilungsplan
Musterantrag ausfüllenDiese Unterlagen gibt es nur bei Wohnungseigentum.
Diese Unterlagen gibt es nur bei Wohnungseigentum.
Die Teilungserkärung ist die Urkunde aufgrund der das Wohnungseigentum gebildet wurde. Die Teilungserklärung legt fest, was Gemeinschaftseigentum und was Sondereigentum ist. Alle Miteigentumsanteile sind aufgelistet und die Sondernutzungsrechte für z.B. Stellplätze oder Kellerräume sind festgehalten.
In einer Gemeinschaftsordnung, die Teil der Teilungserklärung ist, können weitere Regelungen wie Hausgeld oder Tierhaltung festgehalten werden.
Das Sondereigentum ist mit dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück untrennbar verbunden. Das Sondereigentum muss in sich abschlossen sein § 3 Abs. 2 WEG. Dies ist bei der Begründung des Wohnungseigentums durch Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nachzuweisen § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG. Diese wird durch die Baubehörde erteilt.
Aus einem Aufteilungsplan geht die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der Gebäudeteile hervor. Das Sondereigentum ist im Aufteilungsplan zweifelsfrei zu bezeichnen. § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG
Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume müssen dieselbe Nummer tragen.
Der Aufteilungsplan muss alle Gebäudeteile enthalten, also neben Grundrissen auch die Wohnungsquerschnitte und die Ansichten des Gebäudes.
Der Aufteilungsplan wird von der Baubehörde erstellt und ist mit Siegel und Unterschrift zu versehen.
Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der kopierten Seiten. Grundlage ist die KV-Nr. 31000 aus der Anlage 1 des GNotGK.
Anzahl | Gebühr |
---|---|
die ersten 50 Seiten | 0,50 € je Seite |
für jede weitere Seite | 0,15 € je Seite |
die ersten 50 Seiten in Farbe | 1,00 € je Seite |
für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 € je Seite |
In der Landeshaushaltsordnung des jeweiligen Bundeslandes ist definiert, wann ein Betrag als Kleinbetrag gilt und die Erhebung der Kosten unterbleiben kann. Zum Beispiel gelten in Hessen, Bayern und NRW Beträge unter 10,00 € als Kleinbetrag, in Saarland und Thüringen Beträge unter 5,00 €. Dies ist keine verbindliche Aussage. Bei Interesse prüfen Sie die jeweilige Landeshaushaltsordnung des Bundeslandes. Der jeweilige Sachbearbeiter kann die Kosten auch trotz Kleinbetrag anfordern.
Wenn Sie einen schriftlichen Antrag gestellt haben, erhalten Sie eine Rechnung. In vielen Bundesländern können Sie die Rechnung mit gängigen Zahlungsmöglichkeiten online bezahlen. Genaueres dazu finden Sie auf der Kostenrechnung.
Der Antrag muss per Post, Telefax oder bei persönlichem Erscheinen auf der Geschäftsstelle gestellt werden.
Die Unterlagen erhalten Sie in Papierform. Per E-Mail ist der Versand nicht zulässig.