Erteilung eines Grundbuchausdrucks
Musterantrag ausfüllenEin einfacher Grundbuchausdruck kostet genau 10,00 € Gerichtsgebühren. Internetanbieter verlangen oft über 25,00 € und verstecken die zusätzlichen 10,00 € Gerichtsgebühren im Kleingedruckten.
Ein einfacher Grundbuchausdruck kostet genau 10,00 € Gerichtsgebühren. Internetanbieter verlangen oft über 25,00 € und verstecken die zusätzlichen 10,00 € Gerichtsgebühren im Kleingedruckten.
Lassen Sie sich nicht von teuren Internetanbietern abzocken, welche für viel Geld nur den Antrag für Sie einreichen.
Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 S. 1 GBO). Das "berechtigte Interesse" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der somit gesetzlich nicht definiert ist. Es muss jeder Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich gilt folgendes:
Das berechtigte Interesse liegt vor, wenn ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Anspruch gegen den Eigentümer oder einen eingetragenen Berechtigen besteht.
Berechtigt | Nicht berechtigt |
---|---|
Eigentümer | Kaufinteressent ohne Nachweis der Vertragsverhandlungen oder Vollmacht |
Bevollmächtigter | Neugieriger Nachbar |
Dinglicher Berechtigter (z.B. Wegerecht, Wohungsrecht, Nießbrauch) | Möglicher Erbe vor dem Erbfall |
Gläubiger mit Vollstreckungstitel | Makler ohne Vollmacht |
Inländische öffentliche Behörden | |
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure |
Für jede Gemarkung (Ort) gibt es für jedes Eigentumsverhältnis ein Grundbuch. Jedes Grundbuch hat einen festen Aufbau. Neben der Aufschrift und dem Bestandsverzeichnis gibt es die drei Abteilungen des Grundbuchs. Der Aufbau eines Grundbuchs und die entsprechenden Eintragungen werden nachfolgend veranschaulicht. Ein Klick auf einen Abschnitt führt zur ausführlichen Erklärung.
Das Grundbuch selber enthält nicht die den Eintragungen zugrundeliegenden Urkunden. Diese befinden sich in der Grundakte. Abschriften aus der Grundakte können ebenfalls beantragt werden.
Dokument | zuständiges Amt |
---|---|
Baulastenverzeichnis | Bauamt |
Baujahr | Bauamt |
Flurkarte/ | Amt für Bodenmanagement |
Teilungserklärung | Grundbuchamt (Amtsgericht) |
Aufteilungsplan | Grundbuchamt (Amtsgericht) |
Abgeschlossenheitsbescheinigung | Grundbuchamt (Amtsgericht) |
Urkunden (z.B. Kaufverträge) | Grundbuchamt (Amtsgericht) |
Ein einfacher Grundbuchausdruck kostet je Ausdruck 10,00 €.
Ein beglaubigter Grundbuchausdruck kostet je Ausdruck 20,00 €.
Mehrfache Ausdrucke des gleichen Grundbuchs verursachen erneut die Gebühr.
Die persönliche Einsicht beim Grundbuchamt ist gebührenfrei.
Die Gebühren richteten sich nach dem GNotKG. Sie können den Gesetzestext nachlesen. (ab der KV. Nr. 17000)
Wenn Sie einen schriftlichen Antrag gestellt haben, erhalten Sie eine Rechnung. In vielen Bundesländern können Sie die Rechnung mit gängigen Zahlungsmöglichkeiten online bezahlen. Genaueres dazu finden Sie auf der Kostenrechnung.
Sie wollen unbedingt bar bezahlen? Dann beantragen Sie den Grundbuchausdruck am besten persönlich bei Gericht. Wenn Sie eine bereits erhaltene Kostenrechnung bar bezahlen möchten, können Sie dies an einem Kassenautomaten beim Amtsgericht oder bei dessen Gerichtszahlstelle erledigen.
Am schnellsten erhalten Sie einen Grundbuchausdruck bei persönlichem Erscheinen beim Grundbuchamt (Amtsgericht).
Das muss derjenige entscheiden, der den Ausdruck erhält. Normalerweise reicht ein einfacher Ausdruck. Sparen Sie sich das Geld für den beglaubigten Ausdruck, wenn dieser nicht explizit verlangt wird.
Grundbuchausdrucke erhalten Sie in Papierform. Per E-Mail ist der Versand nicht zulässig.
Nach Eingang Ihres schriftlichen Antrags bei Gericht, wird Ihr Antrag bereits spätestens in den nächsten Tagen bearbeitet. Hinzu kommt der Postweg.
Je nach Auslastung des Grundbuchamts, kann es auch länger dauern. Sofort erhalten Sie den Grundbuchausdruck, wenn Sie ihn persönlich beantragen.