Abteilung I (Eigentümer)

Die Abteilung I enthält alle Angaben zum Eigentum an einem Grundstück.
Folgende Daten des Eigentümers werden eingetragen:

Bei natürlichen Personen:

  • Vorname
  • Familenname
  • Geburtsdatum
  • Geburtsname

Bei juristischen Personen:

  • Name/Firma
  • Sitz
  • Registergericht
  • Registerblatt

Eigentumsarten

Alleineigentum

Das Eigentum steht einer Person zu (natürlich oder juristisch). Diese ist der Alleineigentümer.

Merke: Der Alleineigentümer kann über die Grundstücke frei verfügen.

Miteigentum

Das Eigentum steht mehreren Personen gleichzeitig zu. Diese sind Miteigentümer

Es gibt zwei Formen des Miteigentums:

  • Bruchteilseigentum
  • Gesamthandseigentum

Bruchteilseigentum

Jedem Miteigentümer gehört ein ideeller Bruchteil.

Die häufigste Form des Bruchteilseigentums sind Eheleute, die je zu einem halben Bruchteil im Grundbuch eingetragen sind.

Merke: Bei Bruchteilseigentum kann jeder Miteigentümer über seinen Bruchteil frei verfügen § 747 S. 1 BGB.

Jeder Bruchteil kann frei veräußert oder belastet werden.

Ein Ehepartner kann seinen ideellen Bruchteil theoretisch verkaufen. In der Praxis möchte jedoch selten jemand einen ideellen Bruchteil kaufen, da der andere Bruchteil den anderen Ehepartner weiterhin gehört.

Die Eigentümer können ihren Grundbesitz auch zusammen veräußern.

Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen § 747 S. 2 BGB.

Gibt es im Streitfall keine Einigung, kann ein Miteigentümer eine Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragen.

Gesamthandseigentum

Das Eigentum ist an die Gemeinschaft gebunden.

Die häufigste Form des Gesamthandseigentum ist die Erbengemeinschaft.

Merke: Bei Gesamthandseigentum können die Eigentümer nur zusammen über das Eigentum verfügen.

Beispiele für Gesamthandseigentum:

  • Erbengemeinschaft
  • Personengeselleschaften (GbR, oHG, KG)
  • nicht rechtsfähiger Verein
  • eheliche Gütergemeinschaft

Die Eigentümer können den Grundbesitz nur zusammen belasten oder veräußern.

Gibt es im Streitfall keine Einigung kann ein Eigentümer eine Teilungsversteigerung beantragen. (Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft)


Grundstückserwerb

Es gibt drei Arten Grundbesitz zu erwerben:

  • Erwerb aufgrund Rechtsgeschäft (konstitutiv) ➔ z.B. Kauf, Tausch oder Schenkung
  • Erwerb aufgrund Gesamtnachfolge (deklaratorisch) ➔ z.B. Erbfolge, Gütergemeinschaft
  • Erwerb aufgrund Staatsaktes (deklaratorisch)➔ z.B. Zwangsversteigerung, Enteignung

Rechtsgeschäft

Die Eigentumsübertragung erfolgt durch Einigung (Auflassung) und Eintragung ins Grundbuch.

Verträge müssen notariel beurkundet werden § 311 b BGB.

Beispiele:

  • Kauf
  • Tausch
  • Schenkung

Eintragungsgrundlage ist die Auflassungsurkunde.

Die Auflassung kann auch in einem gerichtlichem Vergleich oder einem Insolvenzplan erklärt werden.

Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt, wenn

  • die Auflassung nachgewiesen ist § 20 GBO
  • eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt
  • eventuelle behördliche Genehmigungen vorliegen
Erst die Eintragung im Grundbuch bewirkt den Eigentumsübergang. Die Eintragung ist rechtsbegründend (konstitutiv).

Gesamtnachfolge

Der Eigentumsübergang vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs. Das Grundbuch wird unrichtig. Die Eintragung ist deklaratorisch (rechtsbekundend). Zu Gesamtnachfolge zählen die folgenden Fälle:

Erbfolge

Mit dem Tod eines Eigentümers wird das Grundbuch unrichtig § 1922 BGB.

Die Grundbuchberichtigung kann aufgrund folgender Unterlagen erfolgen:

  • Erbschein in Ausfertigung
  • Notatrieles Testament/Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll in beglaubigter Kopie
  • Beglaubigte Abschrift eines europäisches Nachlasszeugnisses

Der Grundbuchberichtigungsantrag muss von einem Erben gestellt werden. Ein Testamentvollstrecker ist ebenfalls antragsberechtigt. Mehr Informationen zur Antragstellung unter Grundbuchberichtigung aufgrund Sterbefalls.

Die Grundbuchberichtigung ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Sterbefall gebührenfrei. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Gebührenfrei ist die Eintragung der Erben oder die Erbauseinandersetzung.

Eine Erbauseinandersetzung können die Erben bei einem Notar durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag erzielen.

Gütergemeinschaft

Vereinbaren Ehegatten durch Vertrag Gütergemeinschaft, so wird das Vermögen gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut) § 1416 BGB.

Die Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund

  • Ehevertrag oder
  • Auszug aus dem Güterrechtsregister

Staatsakt

Eine Eigentumsumschreibung kann auch aufgrund Staatsakt durch Enteignung oder Zwangsversteigerung erfolgen.

Enteignung

Dem Eigentümer wird sein Grundbesitz durch den Staat entwendet.

Beispiel: Bau einer Autobahn

Die Enteignung ist nur zulässig, wenn

  • der Wohl der Allgemeinheit es fordert
  • der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann
§ 87 Abs. 1 BauGB

In der Praxis selten.

Zwangsversteigerung

Mit dem Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung wird der Ersteher Eigentümer und das Grundbuch wird unrichtig § 90 ZVG.

Die Grundbuchberichtigung folgt nach Beendigung des Verfahrens aufgrund eines Ersuchens des Vollstreckungsgerichts § 130 ZVG.

Die Eintragung ist deklaratorisch (rechtsbekundend).

Eintragungsgrundlage im Grundbuch ist der Zuschlagsbeschluss:

Zu unterscheiden sind die:

  • Zwangsversteigerung
    • wird von einem Gläubiger betrieben
    • der Gläubiger soll befriedigt werden
  • Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft
    • wird von einem Eigentümer betrieben
    • dient zur Aufhebung von Gesamthandseigentum bei Uneinigkeit
    • wird auch Teilungsversteigerung genannt.