"Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche, der unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen ist."
Werfen wir einen Blick in das Bestandsverzeichnis eines Grundbuchs. Das Bestandsverzeichnis folgt direkt nach der Aufschrift/Titelseite des Grundbuchs. Hier sind alle Grundstücke aufgelistet, welche in einem Grundbuch verzeichnet sind.
Alles was in der ersten Spalte unter einer Nummer geführt ist, gehört rechtlich zu einem Grundstück. Oben ist bespielhaft das Grundstück mit der laufenden Nummer 1 farblich hervorgehoben.
Ein Flurstück ist ein katastermäßg vermessener Teil der Erdoberfläche, der unter der Flurstücksnummer im Liegenschaftskataster verzeichnet ist.
Das Flurstück ist die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.
Andere Bezeichnung: Parzelle
Ein Grundstück besteht aus mindestens einem Flurstück, kann jedoch auch aus meheren Flurstücken bestehen.
Schauen wir uns noch einmal das obige Bestandsverzeichnis an. Das farblichhervorgehobene Grundstück Nr. 1 besteht aus zwei Flurstücken. Das Grundstück mit der laufenden Nr. 2 sowie das Grundstück mit der laufenden Nr. 3 besteht jeweils aus nur einem Flurstück.
Zu jedem Flurstück wird die Nutzungsart/Wirtschaftsart, Lagebezeichnung und die Größe in das Grundbuch eingetragen § 6 Abs. 3a Nr. 4 GBV.
Zusammenfassung mehrere Flurstücke in eine größere Einheit.
Im obigen Bestandsverzeichnis sind die beiden Flurstücke des Grundstücks mit der laufenden Nr. 1 der Flur 4 zugeordnet.
Bezirk, welcher die Bezeichnung des Ortsteils bzw. Stadtteils trägt.
In einem Grundbuch werden immer nur die Grundstück geführt, welche zu einer Gemarkung gehören. Hat eine Person Eigentum in zwei Gemarkungen, gibt es zwangsläufig 2 verschiedene Grundbücher.
Die Flurkarte zeigt die geografische Lage der Flurstücke. Das Grundbuch kann nur in Verbindung mit der Flurkarte richtig gelesen werden. Das Grundbuchamt ist nicht für Ausdrucke einer Flurkarte zuständig. Im Grundbuch ist keine Flurkarte enthalten. Sie können sich online im Geoportal die Lage der Flurstücke anzeigen lassen oder bei der zuständigen Behörde eine Flurkarte beantragen.
Katastermäßige Aufteilung eines Flurstücks
Ein Flurstück wird in mehrere Flurstücke aufgeteilt.
Es bleibt jedoch bei einem Grundstück (Eine laufende Nr. im Bestansverzeichnis).
Anlass kann beispielsweise der Verkauf eines Grundstücksteiles sein. (Nach der Zerlegung kann dann eine Teilung in zwei Grundstücke folgen.)
Katastermäßige Zusammenführung mehrerer Flurstücke.
Aus mehreren Flurstücken wird ein einziges.
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Verschmelzung erfüllt sein:
Die Verschmelzung ist statthaft, wenn
Die Verschmelzung ist kostenfrei, da dies auch der Übersichtlichkeit der öffentlichen Nachweise dient.
Die Aufteilung eines bestehenden Grundstücks in zwei oder mehrere rechtlich selbständige Grundstücke
Aus einen Grundstück wird mindestens ein Flurstück entnommen und als getrennt laufende Nummer im Bestandsverzeichnis geführt. Es entsteht ein neues Grundstück
Die auf dem Grundstück lastenden Rechte gehen auf das neue Grundstück über.
Zusammenführung mehrerer Grundstücke zu einem einzigen Grundstück
Häufig ist eine Vereinigung von mehreren Grundstücken für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich.
Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten belastet sind oder mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.