Abteilung II
(Lasten und Beschränkungen)

In Abteilung II werden die Lasten und Beschränkungen an den Grundstücken eingetragen.

Übersicht der möglicher Eintragungen:

  • Dienstbarkeiten
    • Dauerwohnrecht
    • Grunddienstbarkeiten
    • beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
    • Nießbrauchrecht
  • Vorkaufsrecht
  • Reallasten
  • Altenteil
  • Vormerkungen
  • Erbbaurecht
  • Verfügungsbeschränkungen
    • Nacherbenvermerk
    • Testamentsvollstreckervermerk
    • Zwangsversteigerungsvermerk
    • Zwangsverwaltungsvermerk
    • Insolvenzvermerke

Dauerwohnrecht

„Das Recht, eine bestimmte, in sich abgeschlossene Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen“ § 31 I WEG

Das Recht entsteht durch

  • Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigen und
  • Eintragung ins Grundbuch

Zur Löschung ist die Löschungsbewilligung des Berechtigen nötig. § 875 BGB

Die Löschung erfolgt nur auf Antrag.

Das Dauerwohnrecht kann vererbt und veräußert werden.

Es kann für beschränkte oder unbeschränkte Zeit vereinbart werden.


Dauernutzungsrecht

„Das Recht, nicht zu Wohnzwecken dienende Räume unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen“ § 31 Abs. 2 WEG

Das Recht entsteht durch

  • Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigen und
  • Eintragung ins Grundbuch

Zur Löschung ist die Löschungsbewilligung des Berechtigen nötig. § 875 BGB

Die Löschung erfolgt nur auf Antrag.

Das Dauernutzungsrecht kann vererbt und veräußert werden.

Es kann für beschränkte oder unbeschränkte Zeit vereinbart werden.


Grunddienstbarkeit

„Recht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks.“

Das Recht wird nicht auf den Namen einer Person eingetragen, sondern zugunsten eines Grundstücks. Daher heißt es Grunddienstbarkeit. (Subjektiv-dingliche Rechte)

Es sind immer zwei Grundstücke betroffen:

  • das herrschende Grundstücke (begünstigt)
  • das dienende Grundstück (belastet)

Der Berechtigte kann sich mit Übertragung des herrschenden Grundstücks ändern.

Die Grunddienstbarkeit ist auf Dauer ausgelegt.

Sie muss für das herrschende Grundstück vorteilhaft sein. § 1019 BGB

Eine Grunddienstbarkeit kann den Eigentümer nicht zum positiven Handeln verpflichten.

Grunddienstbarkeiten entstehen durch Einigung + Eintragung.

Zur Löschung ist die Löschungsbewilligung des Berechtigen nötig.

Es gibt drei Grundtypen von Grundienstbarkeiten:

  • Benutzung (z.B. Geh- und Wegerecht)
  • Unterlassung (z.B. Unterlassung einer Bebauung)
  • Duldung (z.B. Abgase einer Fabrik)

Benutzung

Das dienende Grundstück darf in einzelnen Beziehungen benutzt werden.

Beispiele:

  • Wegerecht
  • Wasserleitungsrecht
  • Stromleitung
  • Abwasserleitung

Ein Wegerecht ist für Grundstücke sinnvoll, welche keine direkte Anbindung zur Straße haben und nur über ein fremdes Grundstück erreicht werden können.

Unterlassung

Auf dem dienenden Grundstück dürfen gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden.

Beispiele:

  • Bebauungsverbot
  • Aussichtsrecht
  • Wettbewerbsverbot

Zum Beispiel kann ein Hotel eine Grunddienstbarkeit bestellen, die den Eigentümers des Nachbargrundstücks eine Bebauung untersagt, um den Gästen die schöne Aussicht zu erhalten.

Duldung

Dem Eigentümer des dienenden Grundstücks wird von der Ausübung eines bestimmten Rechts ausgeschlossen.

Beispiele:

  • Duldung von Abgase einer Fabrik
  • Duldung von Lärm

(Ausgeschlossen wird das Recht zu klagen)


Beschränke persönliche Dienstbarkeit

„Recht zugunsten einer individuell bestimmten natürlichen oder juristischen Person“ § 1090 BGB

Die berechtigte Person wird mit Namen eingetragen.

Inhaltlich oft wie bei der Grunddienstbarkeit.

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. § 1092 I S.1 BGB

Beispiele:

  • Wegerecht
  • Leitungsrecht
  • Wohnungsrecht

Beispiel: Ein Stromanbieter möchte Strommasten auf einem Grundstück errichten. Eine Grunddienstbarkeit ist nicht sinnvoll, da das Recht nicht einem Grundstückseigentümer zustehen soll, sondern dem Stromanbieter. Es kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Stromanbieter eingetragen werden.

Das Recht erlischt wenn:

  • der Berechtigte verzichtet
  • der Berechtigte verstirbt

Zur Löschung ist die Löschungsbewilligung oder die Sterbeurkunde erforderlich.

Die Löschung erfolgt auf Antrag.

Wohnungsrecht:

Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann ein Wohnungsrecht eingetragen werden. Das Wohnungsrecht ist von dem Dauerwohnrecht zu unterscheiden.

Wohnungsrecht § 1093 BGBDauerwohnrecht § 31 WEG
Nutzung nur durch eingetragene PersonVermietung möglich
Nicht veräußerbarveräußerbar
Nicht vererbbarvererbbar

Nießbrauchrecht

„Das persönliche Recht zur vollen Nutzung einer Sache“ §§ 1030 ff. BGB

Das Recht entsteht durch Einigung und Eintragung.

Rechte des Nießbrauchers:

  • Anspruch auf natürliche Früchte des Grundstücks (z.B. Erzeugnisse der Landwirtschaft)
  • Anspruch auf Rechtsfrüchte des Grundstücks (z.B. Mieteinnahmen)

Pflichten des Nießbrauchers:

  • Instandhaltung der Sache und Beibehaltung der wirtschaftlichen Bestimmung §§ 1041, 1036 Abs. 2 BGB
  • Tragen der Lasten der Sache (z.B. Versicherungskosten, Steuern) §§ 1045, 1047 BGB

Das Nießbrauchrecht ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. § 1059 S.1 BGB

Die Ausübung kann einem andern überlassen werden.

Das Recht erlischt wenn:

  • der Berechtigte verzichtet
  • der Berechtigte verstirbt

Zur Löschung ist die Löschungsbewilligung oder die Sterbeurkunde erforderlich.

Die Löschung erfolgt auf Antrag.


Vorkaufsrecht

„Der Berechtigte ist dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt“ § 1094 BGB

Für eine bestimmte Person oder einem jeweiligen Eigentümer möglich.

Entsteht durch Einigung und Eintragung.

Beschränkt auf dem ersten Verkaufsfall, mehrere Verkaufsfälle oder alle Verkaufsfälle. § 1097 BGB

Das Vorkaufsrecht gilt nicht für Schenkung, Erbschaft oder Zwangsversteigerung.


Realast

„Wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück“ § 1105 Abs. 1 BGB

Für eine bestimmte Person oder einem jeweiligen Eigentümer möglich.

Die zu erbringenden Leistungen können sein:

  • Naturalien
  • Geldzahlungen
  • Handlungen (Instandhaltung von Gebäuden, Pflegeleistungen)

Es müssen stets wiederkehrende Leistungen geschuldet sein.

Der Eigentümer haftet mit dem Grundstück und persönlich.


Altenteil

Ist gesetzlich nicht definiert.

Besteht in der Regel aus mehreren Rechten:

  • Wohnungsrecht
  • Nießbrauch
  • Reallasten

Das Altenteil hat Bedeutung insbesondere im Bereich der Hofübergabe: Der Bauer, der den Hof an seinen Nachfolger übergibt, lässt sich ein Altenteilsrecht einräumen.

Reallast und Wohnungsrecht können im Grundbuch aber auch als ein Recht eingetragen werden, unter der Bezeichnung „Altenteil“ oder „Leibgedinge“.


Vormerkung

„Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts.“ § 883 BGB

Auch zur Sicherung eines künftigen Anspruchs zulässig.

Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch verhindern oder beeinträchtigen würde.

Beispiel:

  • Eigentumsübertragungsvormerkung

Erbbaurecht

„Das Recht ein Bauwerk auf oder unter einem fremden Grundstück zu errichten oder zu haben“ § 1 ErbbauRG

Das Erbbaurecht ist ein grundstückgleiches Recht. Es kann genauso wie ein Grundstück veräußert oder belastet werden. Es ist somit auch vererbbar.

Es wird ein besonderes Grundbuchblatt angelegt. Das Erbaugrundbuch. Im Erbbaugrundbuch wird das Erbbaurecht im Bestandsverzeichnis eingetragen und im Grundstücksgrundbuch in Abteilung II.

Bei einem Erbbaurecht gibt es zwei Eigentümer:

  • den des Grundstücks und
  • den des Gebäudes

Entsteht durch Einigung und Eintragung.

Das Erbbaurecht kann auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit bestellt werden. Üblich sind oft 99 Jahre.

Das Eigentum am Bauwerk steht dem Erbbauberechtigten zu.

Es können Abmachungen getroffen werden hinsichtlich

  • des Bauwerks (z.B. Baustil)
  • der Lastentragung (Grundsteuer usw.)
  • eines Anspruchs auf Rückübertragung des Erbbaurechts gegen Vergütung (Heimfall)
  • das Recht auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf
  • einer Verkaufsverpflichtung des Grundstückseigentümers an den jeweiligen Erbbauberechtigten

§ 2 ErbbauRG

Es besteht die Möglichkeit, dass sich der Eigentümer die Zustimmung zum Verkauf oder zur Belastung des Erbbaurechts vorbehält. § 5 ff. ErbbauRG

Das Erbbaurecht erlischt

  • Aufhebung und Eintragung oder
  • Ablauf der vereinbarten Dauer

Das Bauwerk geht dann in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Dieser hat den Erbbauberechtigten eine angemessene Entschädigung für das Bauwerk zu zahlen.

Statt der Entschädigung kann aber auch die Verlängerung des Erbbaurechts angeboten werden. Lehnt der Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, verliert er den Entschädigungsanspruch. § 27 ErbbauRG

Bei Löschung des Erbbaurechts wird das dazugehörige Erbbaugrundbuch geschlossen.

Beispiel: Die Stadt möchte das die Innenstadt belebt ist. Statt Grundstücke zu verkaufen, kann die Stadt Erbbaurechte bestellen und bleibt Eigentümer des Grundstücks und kann das Erbbaurecht auslaufen lassen. Tiefgaragen sind auch ein passendes Beispiel.


Nacherbenvermerk

„Ein Vorerbe ist nur Erbe auf Zeit. Nach Beendigung der Vorerbschaft wird der Nacherbe der Erbe des Erblassers“

Der Erblasser kann mit einer Verfügung von Todes wegen die Vor- und Nacherbschaft anordnen.

Der Vorerbe kann nur mit Zustimmung des Nacherben über das Grundstück verfügen.

Der Nacherbenvermerk wird gleichzeitig mit der Eintragung des Vorerben als Eigentümer eingetragen.

Die Eintragung des Vermerks soll den gutgläubigen Erwerb des Grundstücks verhindern.


Testaments­vollstrecker­vermerk

Im Testament kann der Erblasser festlegen, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.

Der Testamentsvollstrecker fungiert als Treuhänder gegenüber dem Erben. Seine Aufgabe ist vor allem die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.

Dem Testamentsvollstrecker steht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass zu. § 2205 BGB

Der Erbe kann über die Nachlassgegenstände, die der Verwaltung unterliegen nicht verfügen § 2211 Abs. 1 BGB

Der Vermerk dient dazu, das eingeschränkte Verfügungsrecht des Eigentümers deutlich zu machen und gutgläubigen Erwerb Dritter auszuschließen.


Zwangs­versteigerungs­vermerk

Mit Wirksamwerden des Anordnungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts entsteht ein relatives Verfügungsverbot (Veräußerungsverbot).

Sämtliche Verfügungen des Schuldners über sein Grundeigentum sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.

§§ 23, 20 I ZVG, 135 , 136 BGB

Dieses relative Verfügungsverbot muss unverzüglich ins Grundbuch eingetragen werden, da sonst ein Dritter das betroffene Grundstück gutgläubig erwerben könnte.

Das Vollstreckungsgericht ersucht das Grundbuchamt um die Eintragung. § 19 Abs. 1 ZVG

Das Ersuchen ersetzt den sonst notwendigen Antrag und die Bewilligung.

Es gibt zwei Zeitpunkte an dem das Verfügungsverbot wirksam werden kann:

  • Zeitpunkt der Zustellung des Anordnungs- beschlusses an den Schuldner § 22 Abs. 1 S. 1 ZVG
  • Zeitpunkt des Eingang des Ersuchens beim Grundbuchamt § 22 Abs. 1 S. 2 ZVG

Der frühere Zeitpunk ist entscheidend.

Das Grundbuchamt ist verpflichtet dem Vollstreckungsgericht mitzuteilen, was über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter bekannt ist. Die Vorschrift wird durch die Übersendung des Wohnungsblattes erfüllt. § 19 Abs. 2 ZVG

Das Grundbuchamt ist außerdem verpflichtet dem Vollstreckungsgericht von allen Eintragungen im Grundbuch beglaubigte Abschriften der Urkunden zu übersenden. Diese Vorschrift wird in der Praxis dadurch erfüllt, dass die Grundakte bei Bedarf vom Vollstreckungsgericht angefordert wird. § 19 Abs. 2 ZVG

Das Vollstreckungsgericht ist von allen folgenden Eintragungen zu benachrichtigen. § 19 Abs. 2 ZVG


Zwangs­verwaltungs­vermerk

Statt der Zwangsversteigerung kann auch die Zwangsverwaltung erfolgen.

Bei der Zwangsverwaltung sollen die Forderungen des Gläubigers durch die Erträge des Grundstücks erfüllt werden.

Beispiel: Das Grundstück ist vermietet und der Gläubiger kann die Miteinnahmen abgreifen.

Die Zwangsverwaltung kann den Gläubiger auch davor schützen, dass ein unfähiger oder unwilliger Schuldner das Zugriffsobjekt durch unzureichende Bewirtschaftung im Wert mindert oder sonst wie beeinträchtigt.


Insolvenzvermerk (Eröffnungsvermerk)

„Absolute Grundbuchsperre. Verfügungen des Schuldners dürfen nicht mehr eingetragen werden“

Dieses Verfügungsbeschränkung muss unverzüglich ins Grundbuch eingetragen werden.

Mit der Insolvenzeröffnung verliert der Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen. § 80 InsO

Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über. § 56 InsO


Verfügungs­beschränkung nach der InsO

Schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, um eine Vermögensverschlechterung beim Schuldner zu Lasten der Gläubiger zu verhindern. § 21 InsO

Hierfür kommt in Frage

  • eine Verfügungsbeschränkung oder
  • ein Verfügungsverbot